Die Schweiz hat Teile des internationalen WHO Kodex in die nationale Gesetzgebung übernommen.
Weitere, über das Gesetz hinausgehende Verhaltensregeln werden in einem nationalen Verhaltenscodex über die Vermarktung von Säuglingsnahrung festgehalten.
Der Verhaltenscodex wird im Codex Panel erarbeitet, in dem einerseits Stillförderung Schweiz mit verschiedenen Berufsverbänden (SGP, BSS, SHV, SF MVB) und Organisationen (UNICEF, LLL, GIFA), die sich dem Schutz des Stillens durch Unterstützung des internationalen Kodex verpflichtet haben (Allianz WHO Kodex) und andererseits die Hersteller (SINA) vertreten sind.
Der Verhaltenscodex ist ein Kompromiss aus den Diskussionen im Codex Panel und beinhaltet die Punkte, mit denen sich die Hersteller zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (letzte Veröffentlichung April 2022) einverstanden erklären:
Die Verhaltensregeln im Verhaltenscodex der Hersteller von Muttermilch-Ersatzpräparaten wurden erstmals im Jahr 1982 unterzeichnet. Der Verhaltenscodex wurde in Zusammenarbeit mit (heute) Stillförderung Schweiz und in Absprache mit der Schweiz. Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellt.
Die revidierte Ausgabe 1994 berücksichtigte die seitherigen Entwicklungen, insbesondere die an die Mitgliedstaaten gerichtete Resolution der WHO von 1986 betreffend die Belieferung der Spitäler mit Gratisware (WHA 39.28), die EU-Richtlinie vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrungen und Folgenahrungen (91/321/EWG), die WHO-Resolution von 1992 betreffend die von den Herstellern weltweit unterstützte "Baby-Friendly-Hospital"-Initiative (WHA 45.34) und die WHO-Resolution vom Mai 1994 (WHA 47.5).
Der Verhaltungskodex wurde 2017 an die Änderungen im Schweizer Lebensmittelrecht angepasst und in 2021 erweitert und überarbeitet.
Motion Yvonne Feri: Werbeverbot soll für alle Säuglingsmilch gelten
Nahrungsprodukte für Säuglinge über sechs Monate werden oft in fast identischer Verpackung angeboten wie Produkte für Säuglinge unter sechs Monaten. Faktisch wird damit das geltende Werbeverbot für Säuglingsanfangsnahrung umgangen. Die in der Herbstsession 2017 von Nationalrätin Yvonne Feri (SP AG) eingegebene
Motion 17.3661 „Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen“
will dies unterbinden und fordert, dass das Werbeverbot für alle Muttermilchersatzprodukte für Säuglinge bis zu einem Alter von 12 Monaten gelten soll. Dies mit dem Ziel, das Stillen besser zu schützen.
Antwort des Bundesrates vom 1. Dezember 2017 zu Motion Feri
"Stillen ist die natürlichste und gesündeste Ernährung für ein Kind. Der Bund rät deshalb, ausgehend von der Empfehlung der WHO und der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie, Säuglinge während der ersten vier bis sechs Monate, soweit möglich und mit der persönlichen Entscheidung vereinbar, ausschliesslich zu stillen.
Nach der Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (SR 817.022.104) muss sich, analog zum EU-Recht, Folgenahrung in der Kennzeichnung und Werbung deutlich von Säuglingsanfangsnahrung unterscheiden. Dies soll eine Verwechslung sowie das indirekte Bewerben von Säuglingsanfangsnahrung, was sowohl in der Schweiz wie auch in der EU verboten ist, über die Folgenahrung ausschliessen. Die Umsetzung der vorgenannten Vorgaben ist aktuell in der Schweiz jedoch noch nicht optimal. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wird daher die Hersteller für eine striktere Beachtung dieser Vorgaben sensibilisieren und die Kantone zu einem konsequenteren Vollzug auffordern. Erst wenn dieses Vorgehen die Situation nicht verbessert, würde eine Werbebeschränkung für Folgenahrung ins Auge gefasst werden."
Votum im Parlament Yvonne Feri